Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines 1. Für die Geschäftsbeziehung jeglicher Art
zwischen der Firma OBOEN-BÖRSE und dem Kunden gelten die nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben
keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart
worden. 2. Sämtliche Angebote, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per
Telefax, Internet, E-Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für die
Firma OBOEN-BÖRSE erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind
bzw. die Ware zur Auslieferung gebraucht und/oder eine Rechnung erteilt wurde.
3. Die Firma OBOEN-BÖRSE behält sich vor, die versprochene Leistung nicht zu
erbringen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Ware nicht verfügbar
ist, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. In einem
solchen Fall erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits
erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet. Weitere
Ansprüche des Kunden gegen die Firma OBOEN-BÖRSE sind ausgeschlossen. 4. Wird
die Firma OBOEN-BÖRSE im Rahmen eines Werkvertrages für den Kunden tätig, so
gilt die Verbindungsordnung für Bauleitungen / Teil B (VOB/B) in ihrer zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung als vereinbart. 5. Die Firma
OBOEN-BÖRSE behält sich vor, die versprochene Leistung je nach Verfügbarkeit
durch gleichwertige oder höherwertige Ware zu ersetzen.
§ 2 Lieferung 1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Sobald die Ware von der Firma OBOEN-BÖRSE einem Transportunternehmen übergeben
worden ist, geht das Risiko auf den Kunden über. Dies gilt auch bei
Teillieferungen. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene
Lieferadresse. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an
den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist. 2. Sämtliche Preise sind Barzahlungspreise inkl. Mehrwertsteuer
zuzüglich eventuell anfallender Verpackungs- und Transportkosten. 3. Die Ware
ist sofort nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf
Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der
Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen. 4. Angaben über
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde eine
bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart. 5. Schadensersatzansprüche gegen
die Firma OBOEN-BÖRSE wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind ausgeschlossen,
soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 3 Gewährleistung und Schadensersatzansprüche 1. Mängel
oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder
unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen
der Originalteile durch den Kunden oder einer von der Firma OBOEN-BÖRSE nicht
beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung
ebenfalls ausgeschlossen. 2. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ebenfalls ausgeschlossen. 3. Nimmt der Kunde die Ware oder den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche
in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich
und schriftlich unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält. 4. Gewährleistungsansprüche
wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner
Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß § 2 Ziffer 3 nachgekommen ist. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. 5. Die Gewährleistungsfrist
für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu
laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt ein Jahr. Ist
der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist
für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrenübergang.
6. Liegt ein von der Firma OBOEN-BÖRSE zu vertretender Mangel der Kaufsache
vor, ist die Firma OBOEN-BÖRSE nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder
zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Firma OBOEN-BÖRSE ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Die Firma OBOEN-BÖRSE
behebt den Mangel auf ihre Kosten in ihrer Firma. Ist die Firma OBOEN-BÖRSE zu
dieser Leistung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese
über einen angemessenen Zeitraum hinaus aus Gründen, die die Firma
OBOEN-BÖRSE zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu. 7. Soweit sich nicht aus Nr. 8 etwas anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Insbesondere sind Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen
Mangelfolgeschäden, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler
oder aus unerlaubter Handlung gegen die Firma OBOEN-BÖRSE oder ihre Vertreter
bzw. Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den
entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. 8. Der
vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Kunde Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz geltend macht. 9. Schadenersatzansprüche sind der Höhe
nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen 1. Die Rechnungen der
Firma OBOEN-BÖRSE sind – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde – unverzüglich und ohne Abzug zahlbar. 2. Kommt der Kunde mit der
Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Kaufpreises während
des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen. Falls der
Firma OBOEN-BÖRSE ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist
die Firma OBOEN-BÖRSE berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung
aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller
Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Firma
OBOEN-BÖRSE. Bei Verträgen mit Verbrauchern, § 13 BGB, behält sich die Firma
OBOEN-BÖRSE das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 2.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises Dritten zu veräußern oder sonstige, das Eigentum der Firma
OBOEN-BÖRSE gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde tritt bereits jetzt
seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Erwerber in Höhe des zwischen der
Firma OBOEN-BÖRSE und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und
Nebenforderungen an die Firma OBOEN-BÖRSE ab. Die Firma OBOEN-BÖRSE nimmt
diese Abtretung an.
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. 2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit der Firma
OBOEN-BÖRSE bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Ulm. 3.
Ausschließlich Gerichtsstand für Klagen gegen die Firma OBOEN-BÖRSE ist Ulm.
Dieses gilt auch für Klagen der Firma OBOEN-BÖRSE gegen den Kunden soweit der
Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
$ 7 Schlussbestimmung Sollten einzelne dieser Bestimmungen –
gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.